Einschränkung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags
21 Sep. 2026
Ab 2027 können Wertpapierinvestitionen vorübergehend nicht mehr zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags verwendet werden. Die Einschränkung gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Jänner 2030 beginnen. In diesem Zeitraum sind nur noch Realinvestitionen gemäß § 10 Abs. 3 Z 1 EStG begünstigt.
Für Wirtschaftsjahre, die noch 2026 beginnen, besteht daher vorerst letztmals die Möglichkeit für Einzelunternehmer, begünstigte Wertpapiere – einschließlich Bundesschatz – für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag anzuschaffen.
Grundlagen zum Gewinnfreibetrag
Der Gewinnfreibetrag steht einkommensteuerpflichtigen natürlichen Personen unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu und beträgt bis zu 15 % des Gewinns, höchstens € 46.400 pro Jahr (Wert 2026).
Bis zu einem Gewinn von € 33.000 steht automatisch ein Grundfreibetrag von 15 %, somit maximal € 4.950, zu. Für darüber hinausgehende Gewinne kann zusätzlich ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden, wenn entsprechende Investitionen getätigt werden.
Begünstigt sind insbesondere ungebrauchte, abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren, etwa Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, LKW, Hardware sowie Gebäudeinvestitionen ab Fertigstellung. Nicht begünstigt sind unter anderem PKW, Software und gebrauchte Wirtschaftsgüter.
Erfahren Sie hier mehr über die konkreten Wirtschaftsgüter.
Bis einschließlich 2026 können daneben bestimmte Wertpapiere verwendet werden. Dazu zählen Wertpapiere, die die Voraussetzungen des § 14 EStG erfüllen, insbesondere bestimmte Anleihen sowie entsprechende Anleihen- und Immobilienfonds, sowie Bundesschatz.
Handlungsbedarf für 2026
Um den Gewinnfreibetrag für 2026 optimal zu nutzen, informieren wir Sie im Herbst 2026 über den voraussichtlichen hochgerechneten Jahresgewinn und leiten daraus den möglichen investitionsbedingten Gewinnfreibetrag ab.
Bei geplanten Realinvestitionen sollte künftig außerdem geprüft werden, ob der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag oder der Investitionsfreibetrag steuerlich vorteilhafter ist. Beide Begünstigungen können für dasselbe Wirtschaftsgut nicht gleichzeitig in Anspruch genommen werden. Maßgeblich sind insbesondere die Gewinnhöhe, die betrieblichen Verhältnisse und die konkrete Investitionsplanung.
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.







