Ausschüttungsfiktion für Gesellschafter-Verrechnungskonten

27 Juli 2026

Neue Steuerfalle ab 2027: Offene Gesellschafter-Verrechnungskonten können automatisch KESt auslösen

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2027–2028 kommt auf viele GmbH-Gesellschafter eine wesentliche steuerliche Änderung zu: Ab dem Veranlagungsjahr 2027 können offene Gesellschafter-Verrechnungskonten unter bestimmten Voraussetzungen automatisch als Gewinnausschüttung gelten – mit unmittelbaren Folgen für die Kapitalertragsteuer (KESt).

Worum geht es?

Viele Kapitalgesellschaften führen Verrechnungskonten für ihre Gesellschafter. Bleiben Forderungen der Gesellschaft gegenüber einem Gesellschafter über längere Zeit offen, wird dies künftig deutlich strenger beurteilt.

Mit dem neuen § 8 Abs. 2a KStG gilt: Offene Verrechnungskonten müssen spätestens zum Bilanzstichtag entweder vollständig ausgeglichen oder in ein fremdübliches Darlehen umgewandelt werden.

Wann ist ein Darlehen steuerlich anerkannt?

Das Darlehen muss einem Fremdvergleich standhalten. Dazu gehören insbesondere:

  • schriftlicher Darlehensvertrag,
  • angemessene Verzinsung,
  • marktübliche Laufzeit,
  • ausreichende Sicherheiten sowie
  • eine nachvollziehbare Bonitätsprüfung des Gesellschafters.

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird die Darlehensvereinbarung steuerlich nicht anerkannt.

 

 

 

 

Was passiert bei offenen Verrechnungskonten?

Werden Forderungen bis zum Bilanzstichtag weder ausgeglichen noch ordnungsgemäß in ein fremdübliches Darlehen umgewandelt, tritt künftig eine gesetzliche Ausschüttungsfiktion ein.

Die Folge: Der offene Betrag gilt am Tag nach dem Bilanzstichtag als an den Gesellschafter ausgeschüttet. Dadurch entsteht grundsätzlich Kapitalertragsteuer, die von der Gesellschaft abzuführen ist.

Für Gesellschafter mit einer Beteiligung von mindestens 10 % gilt eine Bagatellgrenze von 50.000 €. Die Ausschüttungsfiktion greift nur für den darüber hinausgehenden Betrag.

Die neue Regelung ist erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die im Kalenderjahr 2027 enden.

Was ist daher zu tun?

Gerade bei höheren Verrechnungskontoständen empfiehlt sich eine frühzeitige Überprüfung. Oft lässt sich durch eine rechtzeitig und korrekt dokumentierte Darlehensvereinbarung oder durch einen Kontenausgleich eine unnötige KESt-Belastung vermeiden.

Wir empfehlen daher, bestehende Gesellschafter-Verrechnungskonten bereits vor dem Bilanzstichtag 2027 zu analysieren und gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen einzuleiten.

Wir unterstützen Sie dabei gerne. Gemeinsam prüfen wir Ihre Verrechnungskonten, beurteilen mögliche Umwandlungen in fremdübliche Darlehen und sorgen für die erforderliche steuerliche Dokumentation, damit Sie auf die neue Rechtslage optimal vorbereitet sind.

 

 


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