Verdoppelung des Investitionsfreibetrags ab 1.11.2025
20 Okt. 2025Der Investitionsfreibetrag beträgt ab 1.11.2025 nunmehr 20% anstelle von 10% bisher. Für Investitionen in Ökologisierung wurde der Investitionsfreibetrag befristet von 15% auf 22% angehoben.
Bei der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens können Sie als Unternehmerin oder Unternehmer einen Investitionsfreibetrag (IFB) als Betriebsausgabe geltend machen. Der Nationalrat beschloss die vorübergehende Erhöhung des IFB für Investitionen und Anschaffungen zwischen dem 1. November 2025 und dem 31. Dezember 2026.
👉 Hintergrundinfos zum IFB:
Die bisherigen Voraussetzungen des IFB sind:
> Herstellung oder Anschaffung von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens
> betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren
> maximal EUR 1.000.000,- Bemessungsgrundlage (Anschaffungs-/Herstellungskosten) pro Wirtschaftsjahr
> gewinnunabhängig
> inländische Betriebsstätte
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Anders als der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag (iGFB) kann der IFB unabhängig davon in Anspruch genommen werden, ob am Ende des Jahres ein Gewinn erzielt wird und in welcher Höhe.
Für einige Wirtschaftsgüter kann der IFB nicht in Anspruch genommen werden:
- Wirtschaftsgüter, für die der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen wird
- Wirtschaftsgüter, für die in § 8 ausdrücklich eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist, ausgenommen Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer, Wärmepumpen, Biomassekessel, Fernwärme- bzw. Kältetauscher, Fernwärmeübergabestationen und Mikronetze zur Wärme- und Kältebereitstellung in Zusammenhang mit Gebäuden
- geringwertige Wirtschaftsgüter, die gem. § 13 abgesetzt werden
- unkörperliche Wirtschaftsgüter (außer sie sind den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen)
- gebrauchte Wirtschaftsgüter
- Anlagen die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen (Verordnungsermächtigung)
Öko-IFB
Neben dem IFB gibt es für Wirtschaftsgüter die dem Bereich der Ökologisierung zuzuordnen sind den sogenannten Öko-IFB, welcher für folgende Investitionen geltend gemacht werden kann:
- Wirtschaftsgüter, auf die das Umweltförderungsgesetz oder das Klima- und Energiefondsgesetz anwendbar ist
- Emissionsfreie Fahrzeuge ohne Verbrennungsmotor, E-Ladestationen, Wasserstofftankstellen
- Fahrräder, Transporträder, Spezialfahrräder mit oder ohne E-Antrieb und Fahrradanhänger
- Wirtschaftsgüter, die der Verlagerung von Güterverkehr auf die Schiene dienen
- Wirtschaftsgüter zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen
- Anlagen zur Speicherung von Strom
- Wirtschaftsgüter zur Erzeugung von Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen






