Kleinunternehmer-Grenze

07 Jan. 2026

Wer ist Kleinunternehmer?

Unternehmer, deren Jahresumsatz € 55.000 (brutto, seit 1.1.2025) im laufenden und im vorangegangenen Jahr nicht überschreitet, sind von der Umsatzsteuer befreit.
Es sind sämtliche Umsätze eines Unternehmers auch aus verschiedenen unternehmerischen Tätigkeiten zusammenzurechnen. Nicht berücksichtigt werden Umsätze aus Hilfsgeschäften, Einfuhren und innergemeinschaftliche Erwerbe, Reverse Charge-Umsätze und div. steuerbefreite Umsätze.

Wirkung der Befreiung

> Keine Umsatzsteuer auf Rechnungen
> Keine UVA- und Jahreserklärungspflicht
> Kein Vorsteuerabzug (unechte Steuerbefreiung)

Überschreiten der Grenze

> Bis +10 %: Befreiung bleibt bis Jahresende bestehen, im darauffolgenden Jahr kein Kleinunternehmer mehr
> Über +10 %: Umsatzsteuerpflicht ab dem überschreitenden Umsatz

Option zur Regelbesteuerung

Ein freiwilliger Wechsel zur Umsatzsteuerpflicht ist möglich, bindet jedoch fünf Jahre. Dies kann insb. sinnvoll bei hohen Investitionen (Vorsteuerabzug) sein. Widerrufen werden kann der Wechsel (nach Ablauf der Bindungsdauer) mit Beginn des Kalenderjahres und ist bis zum 31.01. des Kalenderjahres zu erklären.

EU-Neuerung ab 1.1.2025

Die Kleinunternehmerregelung ist erstmals EU-weit nutzbar, sofern nicht mehr als € 100.000 EU-Umsätze erreicht werden. Dafür muss man sich als EU-Kleinunternehmer für jeweilige Mitgliedsstaaten registrieren und erhält eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer mit dem Suffix „-EX“.

Vereinfachte Rechnungsausstellung

Durch die Richtlinie (EU) 2020/285 können Kleinunternehmer generell vereinfachte Rechnungen nach § 11 Abs 6 UStG ausstellen, die nur folgende Angaben zu enthalten haben:
  1. Der Name und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;
  2. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und der Umfang der sonstigen Leistung;
  3. der Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der Zeitraum, über den sich die Leistung erstreckt;
  4. das Entgelt und der Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe und 
  5. der Steuersatz.