Rechnungskorrektur richtig gemacht

24 Nov. 2025

Fehler bei ausgestellten Rechnungen kommen immer wieder vor – etwa falsche Beträge, falscher Steuersatz, fehlerhafte Leistungsbeschreibung. Damit Sie Korrekturen rechtskonform vornehmen und steuerliche Risiken vermeiden, gibt es im Umsatzsteuerrecht mehrere anerkannte Wege:

  1. Storno der ursprünglichen Rechnung + Neuausstellung
    Sie stornieren die fehlerhafte Rechnung vollständig und stellen anschließend eine neue Rechnung mit neuer Rechnungsnummer aus. Beide Belege – die Storno-Rechnung und die neue Rechnung – sollten an den Lieferanten / Kunden und der Buchhaltung gemeinsam übermittelt werden, damit klar erkennbar ist, dass die ursprüngliche Rechnung nicht mehr gilt.
  2. Berichtigungsnote (Korrekturrechnung)
    Statt die alte Rechnung komplett zu stornieren, können Sie eine Berichtigungsnote (Korrekturrechnung) ausstellen. Diese verweist ausdrücklich auf die ursprüngliche Rechnung (Rechnungsnummer, Datum) und nennt die zu ändernden Positionen (Menge, Preis, Steuersatz, Leistungsbeschreibung).
  3. Neue Rechnung mit gleicher Rechnungsnummer
    Eine weitere Alternative ist die Ausstellung einer neuen Rechnung, die dieselbe Rechnungsnummer trägt wie die ursprüngliche, ergänzt um einen Hinweis, dass es sich um eine berichtigte Rechnung handelt.
  4. Neue Rechnung mit neuer Rechnungsnummer + Verweis
    Alternativ können Sie eine vollständig neue Rechnung mit neuer Nummer ausstellen und darin auf die ursprüngliche Rechnung hinweisen (z. B. „Berichtigung von Rechnung Nr. XYZ vom …“).

 

 

Die am Häufigsten gewählte Praxis ist Variante 1: Storno mit Neuausstellung.

Sammelberichtigungen möglich

Wenn mehrere Rechnungen denselben Fehler haben (z. B. ein falsch angewendeter Steuersatz bei vielen gleichartigen Vorgängen), ist auch eine Sammelberichtigung zulässig.

Dabei fassen Sie mehrere Einzelrechnungen in einer Sammel-Berichtigungsrechnung zusammen. Wichtig ist, dass in der Sammelberichtigung klar aufgeführt wird, auf welche ursprünglichen Rechnungen sie sich bezieht (Rechnungsnummern, Datum), damit die Veränderung nachvollziehbar ist.

Verfälschte, falsche oder unrichtige Belege

Wer mit dem Vorsatz, um einen Geschäftsvorgang vorzutäuschen oder dessen wahren Gehalt zu verschleiern, für abgaben- oder monopolrechtlich zu führende Bücher oder Aufzeichnungen Belege verfälscht, falsche oder unrichtige Belege herstellt oder verfälschte, falsche oder unrichtige Belege verwendet begeht eine Finanzordnungswidrigkeit.

Nach § 51b des österreichischen Finanzstrafgesetzes (FinStrG) ist solches Verhalten strafbar und droht eine Geldstrafe von bis zu EUR 100.000.-.
Bei vorsätzlichem Verwenden solcher Belege im eigenen Belegwesen, macht sich auch der scheinbar redliche Unternehmer strafbar!

Für weitere Informationen oder Hilfestellung bei Rechnungskorrekturen stehen wir gerne zur Verfügung!