Abflussprinzip bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
23 Okt. 2025Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 26. März 2025 (Ro 2021/13/0003) klargestellt, dass bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (§ 4 Abs 3 EStG) der Abflusszeitpunkt von Betriebsausgaben bei Kreditkartenzahlungen nicht mit der Belastung der Kreditkarte, sondern erst mit der tatsächlichen Abbuchung vom Bankkonto gegeben ist. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Steuerpflichtiger berufliche Aufwendungen über seine Kreditkarte beglichen; die Beträge wurden noch im selben Jahr der Karte angelastet, jedoch erst im Folgejahr vom Konto abgebucht. Das Finanzamt verweigerte den Abzug der Ausgaben im Jahr der Belastung, und der VwGH bestätigte diese Rechtsansicht.
Nach § 19 Abs 2 EStG gilt eine Ausgabe als abgeflossen, wenn der Betrag aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen tatsächlich ausgeschieden ist und dieser die wirtschaftliche Verfügungsmacht darüber verliert. Eine bloße Kreditkartenbelastung erfüllt dieses Kriterium noch nicht, da der Steuerpflichtige bis zur Abbuchung weiterhin über sein Bankguthaben verfügen kann. Erst mit der tatsächlichen Zahlung an das Kreditkartenunternehmen liegt ein endgültiger Geldabfluss vor.
👉 Einnahmen-Ausgaben-Rechner müssen – wenn eine Betriebsausgabe noch im laufenden Jahr berücksichtigt werden soll – darauf achten, ob bei Zahlung mittels Kreditkarte auch die Abbuchung am Bankkonto noch im laufenden Jahr erfolgt. Nur dann kann die Betriebsausgabe steuerlich im richtigen Jahr berücksichtigt werden. Erfolgt die Abbuchung erst im Folgejahr, ist die Ausgabe auch erst in diesem Jahr abzugsfähig.
👉 Wer also sein steuerliches Ergebnis gezielt steuern möchte, sollte bei Jahresende darauf achten, dass wichtige Zahlungen noch rechtzeitig vom Konto abgebucht werden.
Das Urteil bestätigt damit die bisherige Verwaltungsmeinung: Bei Kreditkartenzahlungen gilt nicht das Kauf- oder Belastungsdatum, sondern ausschließlich der Zeitpunkt der tatsächlichen Kontobelastung als maßgeblicher Abflusszeitpunkt.







