Arbeitslosengeld und geringfügige Beschäftigung ab 2026
09 Okt. 2025Bis einschließlich 31. Dezember 2025 dürfen Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe weiterhin geringfügig dazuverdienen. Solange das monatliche Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 Euro liegt, hat dieser Zuverdienst keine Auswirkungen auf die Höhe der Leistung.
Mit 1. Jänner 2026 wird sich das ändern: Der geringfügige Zuverdienst während des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe ist künftig nur noch in Ausnahmefällen erlaubt.
> Wenn Sie der begünstigten Personengruppe zugehören, können Sie das geringfügige Dienstverhältnis fortführen (je nach Gruppe entweder begrenzt auf 26 Wochen oder unbegrenzt).
> Wenn Sie nicht der begünstigten Personengruppe zugehören, und einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen, sollten Sie das Beschäftigungsverhältnis bis spätestens 31. Jänner 2026 beenden, um weiterhin Anspruch auf volles Arbeitslosengeld oder volle Notstandshilfe zu behalten.
Zur begünstigten Personengruppe zählen Personen,
- die schon 26 Wochen lang neben ihrem vollversicherten Hauptjob durchgehend einen geringfügigen Nebenjob hatten und diesen nach Ende des Hauptjobs weiterführen,
- Langzeitarbeitslose, die schon mindestens 365 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bekommen haben und danach für maximal 26 Wochen einen geringfügigen Job annehmen, sowie
- langzeitarbeitslose Personen über 50 Jahre oder einen Behindertenstatus haben: Jene, die mindestens 365 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben, können eine geringfügige Beschäftigung annehmen, ohne ihre Ansprüche auf die Leistung zu verlieren
- Auch Wiedereinsteiger, die nach mindestens einem Jahr Krankheit oder Reha schrittweise wieder in den Arbeitsmarkt zurückkehren, dürfen für bis zu 26 Wochen geringfügig tätig sein.
Quellen: Parlament Österreich, Arbeiterkammer, WKO, AMS






