Wie attraktiv ist das neue „Corona-Kurzarbeitsmodell“?

 

  • Erläuterung des Begriffs „Kurzarbeit“

Kurzarbeit ist die vorübergehende Herabsetzung der Normalarbeitszeit und in der Folge auch des Arbeitsentgelts aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten. Damit können die Arbeitskosten temporär reduziert und der Beschäftigtenstand gleichzeitig gehalten werden.

  • Ist Kurzarbeit für alle Unternehmen möglich?

Ja, unabhängig von Betriebsgröße und Branche!

Achtung: Eine einseitige Anordnung der Kurzarbeit durch den Arbeitgeber ist nur möglich, wenn der Kollektivvertrag (KollV) eine diesbezügliche Ermächtigung enthält.

Das wird nur bei KollV für die Industrie der Fall sein.

Die Kurzarbeit muss zwischen dem Arbeitgeber und jedem Dienstnehmer einzeln vereinbart werden.

  • Zeitraum der Kurzarbeit

Die „Corona-Kurzarbeit“ kann für maximal drei Monate abgeschlossen werden. Bei Bedarf ist eine Verlängerung um weitere drei Monate möglich.

  • Handhabe bei Urlaubsguthaben / Zeitguthaben?

Vor Beginn der Kurzarbeit sollten Arbeitnehmer Urlaubsguthaben aus Vorjahren und Zeitguthaben tunlichst konsumieren. Die Verpflichtung den Alturlaub/Zeitguthaben vor Beginn der Kurzarbeit zu verbrauchen besteht nicht mehr. Die Richtlinien des AMS sprechen nur mehr von einem dahingehenden „ernstlichen Bemühen“ des Arbeitgebers. Nachdem sich das Urlaubsentgelt am Entgelt vor Kurzarbeit bemisst und vom Arbeitgeber getragen werden muss, empfehlen wir den Alturlaub/Zeitguthaben nicht im Kurzarbeitszeitraum zu verbrauchen.

  • Welche Behaltepflicht besteht nach Beendigung der Kurzarbeit?

Unabhängig von der Dauer der Kurzarbeit beträgt die Behaltepflicht einen Monat. Bei besonderen Verhältnissen und mit entsprechender Begründung kann diese aber entfallen.

Eine Kündigungsmöglichkeit ist während aufrechter Kurzarbeit und im Zeitraum der Behaltepflicht nicht vorgesehen.

  • Wie wird die Kurzarbeit beantragt/festgesetzt?

Es muss eine Corona-Sozialpartnervereinbarung abgeschlossen werden

Lehrlinge dürfen in die Kurzarbeit einbezogen werden.

Auch für Mitglieder der geschäftsführenden Organe kann das Kurzarbeitsmodell beansprucht werden, wenn eine Pflichtversicherung nach dem ASVG besteht.

Für die Zeit der Kurzarbeit kann vereinbart werden, dass die Leistung von Überstunden zulässig bleibt.

  • Welches Entgelt bekommt der Arbeitnehmer?

Für Arbeitnehmer gibt es eine sogenannte „Nettoentgeltgarantie“:

  • Bis zu € 1.700,00 Brutto – Arbeitnehmer bekommt 90 % des bish. Nettoentgelts
  • Bis zu € 2.685,00 Brutto – Arbeitnehmer bekommt 85 % des bish. Nettoentgelts
  • Bis zu € 5.370,00 Brutto – Arbeitnehmer bekommt 80 % des bish. Nettoentgelts

Als Bemessungsgrundlage dient das durchschnittliche Nettoentgelt f. die Normalarbeitszeit der letzten drei Monate.

Unterscheiden Sie die Nettoentgeltgarantie des Dienstnehmers von der Gewährung der „Kurzarbeitsbeihilfe“ an den Arbeitgeber durch das AMS.

Personalkosten, die sich aus dem Kurzarbeitsmodell ergeben, werden vom AMS getragen („Kurzarbeitsbeihilfe“). Lediglich jene Kosten, die aus der „tatsächlichen Arbeitsleistung“ des Dienstnehmers resultieren, trägt der Arbeitgeber.

 

Wir empfehlen daher ausdrücklich dieses Modell in Anspruch zu nehmen. Liquiditätsengpässe, die aus einer veränderten Auftragslage resultieren, können damit sehr gut überbrückt werden.

Schritte, die der Arbeitgeber bei Planung von Kurzarbeit jetzt zu setzen hat, auf einen Blick:

  • Abschluss einer sogenannten Sozialpartnervereinbarung

Bei Betrieben ohne Betriebsrat: Abschluss einer „Sozialpartnervereinbarung-Einzelvereinbarung“

… vorerst noch OHNE Unterschrift des Sozialpartners

  • Beantragung der Kurzarbeitsbeihilfe beim AMS
  • Schriftliche Begründung der wirtsch. Schwierigkeiten in Folge der Corona-Krise

Es reicht ein kurzer Verweis auf die Corona-Krise. Diese Begründung muss schon der Sozialpartnervereinbarung angeschlossen werden und ist somit auch an die WKO zu übermitteln.

  • Übermittlung der Sozialpartnervereinbarung (inkl. Begründung der wirtsch. Schwierigkeiten) an die WKO.

Nach Erhalt der unterfertigten Sozialpartnervereinbarung zu Punkt 5 übergehen.

  • Übermittlung ALLER genannten Dokumente (Punkt 1-3) an das AMS (per E-AMS Konto oder E-Mail)

Das AMS prüft die übermittelten Unterlagen.

Derzeit besteht die Zusage, dass die übermittelten Anträge innerhalb von 48 Stunden bearbeitet werden.

Die für das Kurzarbeitsmodell erforderlichen Anträge finden Sie hier: https://www.wko.at/service/w/arbeitsrecht-sozialrecht/corona-kurzarbeit.html