Neue Verpflichtung für Unternehmer ab 1.1.2020 – Elektronische Zustellung
14 Nov 2019Unternehmer sind spätestens mit 1.1.2020 verpflichtet, an der elektronischen Zustellung behördlicher Schriftstücke teilzunehmen.
Ausgenommen von dieser Regelung sind nur Kleinunternehmer im Sinne des UStG, wenn sie von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen, sowie Unternehmen, die nicht über die dazu erforderlichen technischen Voraussetzungen (internetfähige Hardware) oder über einen Internet-Anschluss verfügen.
Im Nachfolgenden wird dargestellt, welche Schritte Unternehmer setzen müssen, um für die verpflichtende Empfangsbereitschaft elektronischer Schriftstücke gerüstet zu sein:
- Die Bürgerkarte/Handy-Signatur muss aktiviert werden.
- Registrierung am Unternehmensserviceportal (USP)
- Einrichtung des Postbevollmächtigten im USP
- Registrierung zur elektronischen Zustellung
- Überprüfung der Registrierungsinformation im USP
Sollten Sie weitere Fragen zum Thema haben, können Sie uns auch gerne unter steuerberatung@artner.org oder unter unserer Telefonnummer 03112/26030 kontaktieren!