Geschäftsraummiete: Mietzinsreduktion/Mietzinsentfall wegen „Unbenützbarkeit“ durch „COVID-19 Maßnahmen“
Aufgrund der aktuellen Maßnahmen der Bundesregierung im Zuge der „Corona Krise“ kann der Mietzins für Geschäftsräumlichkeiten gemindert werden oder, im Falle behördlicher Schließungen, sogar gänzlich entfallen. Eine entsprechende gesetzliche Grundlage findet sich in den §§ 1096 und 1104 ABGB. Demnach entfällt der Mietzinsanspruch des Vermieters, sofern „außerordentliche Zufälle“, wie „Feuer“, „Krieg“ oder „Seuche“…bewirken, dass die in Bestand genommene Sache nicht gebraucht werden kann.
Diese Rechtsauffassung wird nunmehr auch vom Justizministerium vertreten (https://news.wko.at/news/wien/Reduktion-von-Geschaeftsmieten-waehrend-Coronakrise.html).