Die Wahl der Rechtsform aus steuerlicher Sicht
19 Sep 2018Einzelunternehmen, Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Aktiengesellschaft (AG), Kommanditgesellschaft (KG), Offene Gesellschaft (OG), Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) oder eine GmbH & Co KG? Was ist am vorteilhaftesten?
Für Unternehmer ist die Rechtsformwahl oft eine der schwierigsten Entscheidungen bei der Unternehmensgründung. Aber auch für bestehende Unternehmen ist regelmäßig zu überprüfen, ob das Unternehmen noch in der optimalen Rechtsform geführt wird, da sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen laufend ändern.
Unterstützung bei der Entscheidungsfindung bzw. Überprüfung bieten Steuerberater oder Rechtsanwälte.
Allgemein wird bei gewerblichen Unternehmen zwischen Einzelunternehmen, Kapitalgesellschaften (GmbH, AG), Personengesellschaften (OG, KG, GesbR) und kapitalistischen Personengesellschaften (GmbH & Co KG) unterschieden.
Jede Rechtsform hat dabei ihre Vor- und Nachteile.
Das Einzelunternehmen ist in Österreich die beliebteste Rechtsform. Der große Vorteil ist hier die schnelle und einfache Gründung samt Gewerbeanmeldung. Zudem gibt es keine Bilanzierungspflicht, wodurch die Aufstellung einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (Jahresumsatz unter 700.000 €) ausreichend ist. Der Einzelunternehmer trägt allerdings das alleinige Risiko und muss auch mit seinem Privatvermögen für Schulden aus seiner Tätigkeit haften. Besteuert werden die Gewinne mit dem progressiven Einkommensteuersatz, der maximal 55 % beträgt.
Die GmbH ist nach dem Einzelunternehmen die am zweit häufigsten gewählte Rechtsform, wenngleich sie mit vergleichsweise hohen Gründungskosten verbunden ist. Sie kann von mehreren Personen, aber auch nur von einer einzelnen Person gegründet werden. Die Gründung einer GmbH setzt einen Gesellschaftsvertrag voraus, der schriftlich in der Form eines Notariatsaktes erfolgen muss. Die Entstehung der Gesellschaft folgt schließlich mit der Eintragung im Firmenbuch.
Der große Vorteil einer GmbH liegt darin, dass der Gesellschafter nur beschränkt mit seiner Stammeinlage haftet und somit das Privatvermögen unangetastet bleibt. Für GmbHs gilt im Gegensatz zum Einzelunternehmen eine Bilanzierungspflicht. Besteuert werden die Gewinne mit der Körperschaftsteuer in Höhe von 25 %. Werden die Gewinne an die Gesellschafter ausgeschüttet, erfolgt zusätzlich eine Besteuerung mit der Kapitalertragsteuer in der Höhe von 27,5 %.
Ab 01.01.2018 tritt auch die vereinfachte GmbH-Gründung in Kraft. So gilt nach dem neuen Deregulierungsgesetz, dass die Gründung einer Einpersonen-GmbH mit einem Stammkapital von 35.000 € auch ohne Beiziehung eines Notars durchgeführt werden kann. Soll die Gründung ohne Notar erfolgen, hat der Gesellschafter und Geschäftsführer mindestens die Hälfte des gesetzlich geforderten Stammkapitals auf ein Bankkonto einzuzahlen. Wird die Gründungspriviligierung in Anspruch genommen, reduziert sich das gesetzlich geforderte Stammkapital auf 10.000 € für die ersten 10 Jahre. Nach der Einzahlung auf das Bankkonto hat das Kreditinstitut die Identität des Gesellschafters und Geschäftsführers der neu gegründeten GmbH durch persönliche Vorlage des amtlichen Lichtbildausweises festzustellen und zu überprüfen. Im Anschluss übermittelt das Kreditinstitut die Bankbestätigung, eine Kopie des Lichtbildausweises sowie die Musterzeichnung auf elektronischem Weg an das Firmenbuch. Auch der Gesellschaftsvertrag beschränkt sich neben dem gesetzlichen Mindestinhalt auf die Bestellung des Geschäftsführers sowie auf Regelungen über den Ersatz der Gründungskosten, auf die Gründungspriviligierung (sofern diese in Anspruch genommen wird) und auf die Verteilung des Bilanzgewinns.
Die OG wird verhältnismäßig selten gewählt. Für die Gründung sind mindestens zwei Personen notwendig, die einen Gesellschaftsvertrag abschließen. Dieser Vertrag ist an keine Form gebunden. Der Vorteil der OG ist die schnelle und einfache Form der Gründung. Ein erheblicher Nachteil ist jedoch, dass die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten persönlich und unbeschränkt haften. Auch hier werden die Gewinne wie beim Einzelunternehmen mit dem Einkommensteuertarif besteuert.
Die KG stellt hingegen eine Spezialform der OG dar, bei der zumindest ein Gesellschafter nur beschränkt haftet (Kommanditist). Der andere Gesellschafter (Komplementär) haftet jedoch weiterhin persönlich und unbeschränkt. Am gebräuchlichsten ist hier die Form der GmbH & Co KG, bei der die GmbH die Funktion des Komplementärs übernimmt.
Da jede Rechtsform ihre Vor- und Nachteile aufweist, gibt es hier keine optimale Lösung für diese Entscheidungsfrage.
Letztendlich ist die Rechtsformwahl immer eine Einzelfall-Entscheidung, die am besten zusammen mit einem Steuerberater getroffen werden sollte.
Wir beraten Sie dabei gerne!